Satzung

Satzung des Club Gemötlichkeit Asbach 1901 e.V.

§ 1

Der Karnevalsverein wurde 1901 gegründet und trägt den Namen

Club Gemötlichkeit Asbach 1901 e.V.

Er ist Mitglied im RKK und BDK. Der Verein hat seinen Sitz in Asbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur unter der Nr. VR 10267 eingetragen.

Das Geschäftsjahr dauert vom 01.04. bis zum 31.03. des Folgejahres.

§ 2

Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Heimatfeste, insbesondere den Karneval in alter Überlieferung zu erhalten und zu pflegen, ohne jedoch an der Neuzeit vorüberzugehen, frei von Bindungen und Bestrebungen politischer und konfessioneller Art.

Ihm obliegt insbesondere die Gestaltung des Karnevals. Er veranstaltet Prunksitzungen, Prinzenproklamationen, Karnevalszüge, Kinder-, Jugend- und Seniorenveranstaltungen und Tanzturniere.

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

§ 4

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werde. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Mitglied des Clubs kann jeder Bürger werden. Über die Aufnahme entscheidet nach erfolgter schriftlicher Anmeldung der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 6

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Geschäftsführer
Schatzmeister

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand zuzüglich:

1. Beisitzer
2. Beisitzer

Sitzungspräsident

eventueller weiterer Beisitzer

Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Bei Abstimmungen im Vorstand zählt bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

Der Vorstand ist berechtigt weitere Beisitzer für vom Vorstand festgelegte Aufgabenbereiche zu berufen. Sofern eine solche Berufung über einen Zeitraum von 6 Monaten hinausgeht ist die Berufung des weiteren Beisitzers in der nächsten Jahreshauptversammlung der Versammlung mitzuteilen und in dieser Jahreshauptversammlung eine Ergänzungswahl zum (erweiterten) Vorstand vorzunehmen. Bis zum Zeitpunkt der Wahl des weiteren Beisitzers durch die Jahreshauptversammlung ist der weitere Beisitzer nur beratendes Mitglied des Vorstandes und bei Abstimmungen nicht stimmberechtigt.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

§ 7

Alljährlich findet bis zum 31. März die Jahreshauptversammlung aller Clubmitglieder statt.

Der geschäftsführende Vorstand hat mindestens 10 Tage vor dem Zeitpunkt die Clubmitglieder unter Angabe des Tagungsortes, der Anfangszeit und mindestens der nachstehenden Tagesordnung einzuladen. Die Einladung hat durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Asbach zu erfolgen.

Tagesordnung:

01. Begrüßung, Feststellung der form- und fristgerechten Einladung,

      Feststellung der Beschlussfähigkeit
02. Totenehrung
03. Geschäftsbericht
04. Kassenbericht
05. Bericht der Kassenprüfer
06. Wahl des Versammlungsleiters
07. Entlastung des Vorstandes
08. Neuwahl des Vorstandes
09. Wahl der Kassenprüfer

10. Festlegung des Jahresbeitrages
11. Wahl des Vereinslokals

12. Anträge der Mitglieder
13. Verschiedenes

Die Tagesordnung kann durch den Vorstand erweitert werden.

Anträge zur Tagesordnung dieser Jahreshauptversammlung müssen 5 Tage vor Beginn schriftlich unter Angabe der Begründung des Antrages beim 1.Vorsitzenden eingegangen sein. Darüber ob diese Anträge als „Dringlichkeitsanträge“ in die Tagesordnung aufgenommen werden entscheidet die Jahreshauptversammlung im Rahmen von Tagesordnungspunkt 01. mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Anträge auf die in der Einladung hingewiesen werden muss oder die von besonderer Bedeutung für den Vereins sind (z.B. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Vorstandswahlen, Beitragsanpassungen, etc.) können auf der Jahreshauptversammlung nicht teil der Tagesordnung werden. Die Jahreshauptversammlung stimmt zu solchen Anträgen darüber ab, ob diese in einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Hierfür ist bei einer Abstimmung im Rahmen der Jahreshauptversammlung eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.

Auf der Jahreshauptversammlung wird der Vorstand auf 2 Jahre des jeweiligen Wahljahres gewählt.

Bei ungeraden Jahreszahlen werden

der 1. Vorsitzender,

der Schatzmeister,

der 1. Beisitzer und

ein eventueller 3. Beisitzer, 5. Beisitzer, etc. gewählt.

Bei geraden Jahreszahlen werden

der 2. Vorsitzende,

der Geschäftsführer,

der 2. Beisitzer,

ein eventueller 4. Beisitzer, 6. Beisitzer, etc. gewählt.

Für die Wahl eines Kandidaten in den Vorstand und Beschlüsse der Jahreshauptversammlung genügt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Beschlüsse und das Protokoll der Jahreshauptversammlung sowie aller Vorstandssitzungen sind in einem Protokollbuch schriftlich festzuhalten und müssen in Bezug auf Richtigkeit von 3 Vorstandsmitgliedern des Gesamtvorstandes unterzeichnet sein.

Vor der Jahreshauptversammlung muss die Kasse von den zwei gewählten Kassenprüfern geprüft werden. Dem alten Vorstand muss auf der Jahreshauptversammlung durch die Mitglieder Entlastung erteilt werden. Die Entlastung und die Neuwahl leitet der Versammlungsleiter, der mit einfacher Stimmenmehrheit von der Versammlung auf Vorschlag gewählt wird.

§ 8

Jedes Mitglied kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres nach schriftlicher Kündigung freiwillig ausscheiden. Eventuell offenstehende Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bestehen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 9

Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt und sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

§ 10

Diese Satzung kann nur durch die Jahreshauptversammlung oder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

§ 11

Der Vorstand beruft wenigstens zweimal im Jahr oder nach Bedarf eine Versammlung ein, zu der alle den Karneval mitgestaltenden Gruppierungen der Clubmitglieder Ihre Vertreter entsenden. Eine Veranstaltung sollte im Laufe der Session einberufen werden.

§ 12

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 13

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Asbach mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Karnevals zu verwenden ist.

§ 14

Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein unentgeltlich tätig sind, haften für Schäden, die Sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursachen, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein Anderen zum Schadenersatz verpflichtet sind, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

Vorstehende Satzung wurde auf der außerordentlichen Jahreshauptversammlung am ***, den *** von den anwesenden Mitgliedern einstimmig gebilligt und wird dem Amtsgericht Montabaur als nunmehr gültige Satzung zur Eintragung zugeleitet. Sie ist mit dem Tage der Eintragung für alle Mitglieder gültig.

Asbach, den 09.11.2012

(1. Vorsitzender)
(2. Vorsitzender)
(Geschäftsführer)
(Schatzmeister)
(1. Beisitzer)
(2. Besitzer)

(Sitzungspräsident)